Krankenversicherung für Studenten

In der Regel ist es der Fall, dass alle Studierenden der allgemeinen Versicherungspflicht unterliegen. Diese beinhaltet gleichzeitig einen Pflege- und Krankenversicherungsbestandteil. Für den Nachweis der studentischen Tätigkeit muss herkömmlich zu Beginn eines neuen Semesters die aktuelle Studienbescheinigung beim Versicherer eingereicht werden.
Alternativ ist auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht genau dann möglich, wenn eine Mitversicherung über die eigene Familie vorliegt. Ist dies nicht der Fall, bieten verschiedene gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit besonders günstige Studentenversicherungstarife wahrzunehmen. Hierfür gelten jedoch bestimmte Begrenzungen.


Bei Nichterfüllen der dafür benötigen Voraussetzungen, ist eine so genannte freiwillige Versicherung von Nöten. Diese ist meist kostenintensiver, als es bei herkömmlichen Studententarifen der Fall wäre. Während der Übergangsphase offerieren verschiedene Versicherungsgesellschaften jedoch eine maximal halbjährige vergünstigte Tarifgestaltung.
Versicherungspflichtig ist jeder Studierende ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation an einer vom Staat anerkannten Hochschule. Diese Pflicht zur Versicherung tritt nicht in Kraft, solange der jeweilige Studierende durch eine Familienversicherung mitversichert ist. Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Versicherungspflicht auch für Studenten zutrifft, welche ein Urlaubssemester absolvieren.
Spätestens zum Ende des 14. Semesters oder nach Beendung des 30. Lebensjahres erlischt die studentische Versicherungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt ist eine freiwillige Versicherung zu wählen.


Neben der gesetzlichen Versicherung, besteht auch die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung für Studenten. Diese Variante ist besonders für Kinder von Beamten interessant, da diese über eine so genannte Beihilfeberechtigung verfügen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nach Beginn eines Studiums lediglich innerhalb der ersten drei Monate eine Befreiung von der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung zu realisieren ist. Diese gilt gleichzeitig für den gesamten Zeitraum des Studiums, ist also unwiderruflich.
Problematisch wird es, wenn Kinder von Beamten bereits das 25. Lebensjahr überschritten haben oder über ein gewisses Nebeneinkommen verfügen, welches die gesetzlichen Richtlinien zur Beihilfeberechtigung der Eltern überschreitet. Ist einer dieser beiden Punkte zutreffend, entfallen die finanziellen Vorteile, welche durch eine private Krankenversicherung gegeben sind.
Allgemeingültig in Bezug auf die Versicherung von Studierenden über die Eltern ist die Begrenzung des vollendeten 25. Lebensjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen keine eigenen Versicherungsbeiträge entrichtet werden. Jedoch verlängert sich diese zeitliche Einschränkung, wenn der Studierende Wehr- oder Zivildienst absolviert hat.


Ebenfalls Voraussetzung für eine Familienversicherung ist das Einkommen des Studierenden. Dieses darf die Grenze von regelmäßig 360 Euro im Monat nicht überschreiten. Im Sonderfall der Ausübung eines so genannten Minijobs, dürfen bis zu 400 Euro im Monat nebenher erwirtschaftet werden. Zusätzlich dürfen die Werbungskostenpauschale von 920 Euro im Jahr vom Verdienst abgezogen werden. Das bezogene BAföG, sowie Unterhalt- und Kindergeldzahlungen werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Werden diese Bedingungen zur Gültigkeit der Familienversicherung überschritten, besteht die Möglichkeit eines Wechsels in eine gesetzliche Krankenversicherung zu einem günstigen Studententarif. Dies ist, wie bereits erwähnt, genauso lange möglich, bis entweder das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr vollendet wurde.